Satzung

 

§ 1    Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Fasentzunft „Die Schergässler“ Reichenbach e. V.
(Gemeinnütziger Verein zur Pflege fastnächtlichen Brauchtums). Er wurde 1957 gegründet.

Sitz des Vereines ist Lahr-Reichenbach.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Verbandes Oberrheinischer Narrenzünfte und erkennt dessen Satzung und Richtlinien an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

Die Fasentzunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, die Pflege und den Schutz des heimatlichen Fasnachtsbrauchtums in Lahr-Reichenbach fördernde Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung. Sie pflegt althergebrachte fasnächtliche Bräuche in brauchtumsgerechtem Sinn, bietet Veranstaltungen zünftiger, fröhlicher und gesellschaftlicher Art im Sinne einer echten Volksfasnacht an.

Die Fasentzunft macht es sich zur besonderen Aufgabe, geeigneten Nachwuchs zu gewinnen und zu fördern, um der Nachwelt das Fasnachtsbrauchtum zu erhalten.

Die Fasentzunft verfolgt diese Ziele unter grundsätzlichem Ausschluss jeder politischen, konfessionellen und geschäftlichen Absicht.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sowie Vorstand und Zunftrat erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3    Mitgliedschaft

Die Fasentzunft besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die Hästräger und die Mitglieder des Zunftrates, passive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele der Narrenzunft fördern.

Mitglied der Fasentzunft kann jede unbescholtene Person werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung und Richtlinien der Fasentzunft anzuerkennen und zu beachten,

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Fasentzunft ausgeschlossen werden, wenn es durch Unterlagen beweisbar den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, gegen diese Satzung verstößt oder den Frieden innerhalb des Vereins stört.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Einwendung gegen den Beschluss des Vorstandes zu. Über die Einwendung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung. Die Einwendung ist dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss zu erklären. Die Versammlung entscheidet über die Einwendung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Einwendung als abgelehnt.

Mit dem Austritt oder endgültigen Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermögen.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bestimmt sich nach der Ehrenordnung.

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Zunftmitglieder (mit Ausnahme der Jugendmitglieder) haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und haben bei Volljährigkeit das passive Wahlrecht.

Jedes Mitglied ist verpflichtet,
sich so zu verhalten, dass das Ansehen der Zunft nicht geschädigt wird,
die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und die Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen zu befolgen,
die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß zu entrichten.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

Die Fasentzunft erhebt Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bei neu aufgenommenen Mitgliedern sofort fällig.

Der zu Beginn des Kalenderjahres fällige Beitrag verbleibt auch bei vorzeitigem Austritt während des Jahres in voller Höhe beim Verein.

Der Vorstand kann gesonderte Regelungen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bei unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern treffen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6    Organe der Fasentzunft

Die Organe der Narrenzunft sind:

der Vorstand
der Zunftrat
die Mitgliederversammlung

§ 7    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem Oberzunftmeister (Zunftvorstand)
dem Zunftmeister (stellvertretender Zunftvorstand)
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
4 Beisitzer

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Oberzunftmeister und der Zunftmeister. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend dem Vereinszweck und führt die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlungen aus. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist entweder in einer Mitgliederversammlung oder der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht zustande gekommen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand ist nach Bedarf vom Oberzunftmeister, im Falle seiner Verhinderung vom Zunftmeister einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 8    Der Zunftrat

Der Zunftrat besteht aus dem Vorstand und bis zu maximal 11 (elf) Zunfträten.

Für die Wahl und die Amtszeit der Zunfträte gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

Der Zunftrat unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben. Er wird vom Oberzunftmeister, im Falle seiner Verhinderung vom Zunftmeister einberufen. Den Vorsitz führt der Oberzunftmeister. Im Falle seiner Verhinderung der Zunftmeister.

§ 9    Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit 14tägiger Frist.

Bei Bedarf sind weitere Mitgliederversammlungen oder außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 10    Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

Die Entgegennahme des Geschäfts- und des Jahresberichts des Vorstands,
die Entlastung des Vorstands,
die Wahl des Vorstands, des Zunftrates und der Kassenprüfer,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Beschlüsse über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen sowie die Aufnahme von Darlehen.
Beschlüsse über die Einwendungen von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus der Fasentzunft
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, sowie nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.

Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu führen.

§ 11    Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr der Fasentzunft und führt die Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.

§ 12    Schatzmeister

Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte der Fasentzunft und legt hierüber in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab.

Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und spätestens vor der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfern vorzulegen.

§ 13    Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder Zunftrat angehören dürfen. Über die Prüfung der Kassengeschäfte berichten die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung.

§ 14    Häsordnung

Die Narrengestalt der Zunft ist der „Schergässler“.

Das von den aktiven Mitgliedern der Zunft getragene Häs muss den Beschlüssen und Vorschriften der Zunft entsprechen. Alle Angelegenheiten, die mit dem Häs zusammenhängen, sind in einer Häsordnung zu regeln.

§ 15    Ehrenordnung

Über die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern erlässt der Zunftrat eine Ehrenordnung.

§ 16    Haftungsbestimmungen

Die Haftung der Fasentzunft oder ihrer Organe gegenüber den Mitgliedern beschränkt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 17    Auflösung der Fasentzunft

Über die Auflösung der Zunft beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder und mindestens der Hälfte aller Mitglieder.

Die Mitgliedsversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vereinsvermögen; § 18 Abs. 2 ist zu beachten.

§ 18    Vereinsvermögen

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lahr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Stadtteils Reichenbach zu verwenden hat.

§ 19    Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.12.2010 beschlossen. Gleichzeitig tritt die am 06.04.1990 beschlossene Satzung außer Kraft.


Lahr-Reichenbach, den 10. Mai 2019

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